Ausgabe September 2022
- Energiepreispauschale für Minijobs und geringfügig Beschäftigte
- Entwurf der neuen Lohnsteuerrichtlinien für 2023
- Informationen ans Finanzamt
- Neue EU-Rahmenbedingungen für Arbeitsverträge
- Steuerfallen bei Policendarlehen vermeiden
- Informationsaustausch über Finanzkonten – diese Staaten melden 2022
- Steuerthemen rund um Ukraine-Hilfen
- Steuerzahler arbeiten seit 13. Juli in die eigene Tasche
Minijobber mit Haupt- und Nebenjob
Minijobber sowie Krankengeld- und Elterngeldbezieher erhalten wie alle übrigen Erwerbstätigen die Energiepreispauschale. Da Minijobber im Regelfall mehrere Arbeitgeber haben, besteht ein Auszahlungsanspruch nur gegenüber jenem Arbeitgeber (Hauptarbeitgeber), dem die ELStAM Daten vorliegen. Es besteht insoweit kein Wahlrecht des Mitarbeiters, aus welchem Dienstverhältnis die Energiepreispauschale ausgezahlt werden soll. Ein Minijobber mit Haupt- und Nebenbeschäftigung darf nicht bestätigen, dass der Minijob das erste Dienstverhältnis ist. Macht der Minijobber falsche Angaben, um die Energiepreispauschale doppelt zu erhalten, greifen die Straf- und Bußgeldvorschriften der Abgabenordnung.
Minijobber ohne Hauptbeschäftigung
Bei Minijobber ohne Hauptbeschäftigung erfolgt die Auszahlung der Energiepreispauschale durch den Minijob-Arbeitgeber aber nur, wenn dieser ohnehin eine Lohnsteueranmeldung abgibt. Eine Auszahlungspflicht besteht beispielsweise nicht für Kleinst-Arbeitgeber, also solche, die ausschließlich Minijobber beschäftigen. Minijobber ohne Hauptarbeitgeber erhalten die Energiepreispauschale mit der Einkommensteuerveranlagung für das Jahr 2022.
Weitere Informationen
Weitere Informationen sowie ein Erklärungsformular hält die Minijob-Zentrale unter https://magazin.minijob-zentrale.de/auch-minijobber-koennen-die-energiepreispauschale-erhalten/ bereit.
Stand: 30. August 2022
Erscheinungsdatum:
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