Ausgabe Oktober 2021
- Bundesverfassungsgericht entscheidet über die Verzinsung von Steuerforderungen und Erstattungen
- Geltendmachung der Homeoffice-Pauschale
- Neuberechnung der Umsatzgrenze zur Buchführungspflicht
- Wegzug und Steuerpflicht in Deutschland
- Für Fahrten von Wohnung zum Betrieb zählt bei Anwendung der Pauschalmethode die kürzeste Strecke
- Abgabe der Steuererklärung 2020
- Gewinnausschüttung nach GmbH-Verkauf
- Bilanzerstellung 2020/2021 unter Berücksichtigung gewährter Corona-Hilfen
Gewinnausschüttungen nach Verkauf
Veräußern Gesellschafter ihre GmbH, gehen die bisher angefallenen und nicht bereits vor der Veräußerung ausgeschütteten Gewinne auf den Käufer über. Wollen die Altgesellschafter, dass die angefallenen Gewinne noch an sie ausgeschüttet werden, ergibt sich regelmäßig das Problem, dass ein wirksamer Gewinnverteilungsbeschluss erst dann gefasst werden kann, wenn der Jahresabschluss aufgestellt ist. Zu diesem Zeitpunkt ist die GmbH aber oftmals bereits verkauft. Es stellt sich dann die Frage, ob die Käufer oder die Verkäufer den Gewinn versteuern müssen. Grundsätzlich versteuert derjenige den Ausschüttungsgewinn, der im Zeitpunkt der Ausschüttung Gesellschafter ist. Wann die Gewinne erwirtschaftet wurden, ist unerheblich.
Einstimmiger Gewinnverteilungsbeschluss
Rein rechtlich gehen „alte“ Gewinne auf die Käufer über. Eine Ausschüttung der Gewinne auf die Altgesellschafter lässt sich im Regelfall nur mit einem von allen beteiligten Gesellschaftern einstimmig gefassten vorweggenommenen Gewinnverteilungsbeschluss erreichen. In diesem Fall ist der vorbehaltene Gewinnausschüttungsanspruch bei den Veräußerern zu aktivieren und diese müssen den Gewinn auch versteuern (BFH vom 2.10.2018 IV R 24/15).
Vorherige Ausschüttungen
Wollen die Veräußerer die angefallenen Altgewinne vereinnahmen bzw. will der Käufer diese nicht versteuern, empfiehlt sich eine Ausschüttung aller Gewinne vor dem Übergang der GmbH auf die Käufer.
Stand: 29. September 2021
Erscheinungsdatum:
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