Ausgabe Oktober 2021
- Bundesverfassungsgericht entscheidet über die Verzinsung von Steuerforderungen und Erstattungen
- Geltendmachung der Homeoffice-Pauschale
- Neuberechnung der Umsatzgrenze zur Buchführungspflicht
- Wegzug und Steuerpflicht in Deutschland
- Für Fahrten von Wohnung zum Betrieb zählt bei Anwendung der Pauschalmethode die kürzeste Strecke
- Abgabe der Steuererklärung 2020
- Gewinnausschüttung nach GmbH-Verkauf
- Bilanzerstellung 2020/2021 unter Berücksichtigung gewährter Corona-Hilfen
Pauschalmethode
Wird kein Fahrtenbuch geführt, ist die Ermittlung des zu versteuernden Sachbezugs für die Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte gemäß § 8 Abs. 2 Satz 3 Einkommensteuergesetz (EStG) kalendermonatlich mit 0,03 % des Listenpreises zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte (Arbeitsstätte) zurückgelegten Kilometer vorzunehmen.
Kürzeste Strecke zählt
Für die Berechnung der Vorteilspauschale lässt die Finanzverwaltung stets nur die kürzeste Strecke zu. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer täglich eine längere, weil schnellere, Strecke zurücklegt. Gemäß Ziffer 2.3 des BMF-Schreibens vom 4.4.2018 (IV C 5 - S 2334/18/10001 BStBl 2018 I S. 592) ist der pauschale Nutzungswert auch dann nicht zu erhöhen, wenn der Arbeitnehmer das Kraftfahrzeug an einem Arbeitstag mehrmals zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte nutzt.
Stand: 29. September 2021
Erscheinungsdatum:
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