Ausgabe November 2024
- Neue Steuervorteile für E-Autos
- BFH entscheidet über Zeitpunkt des Werbungskostenabzugs für Erhaltungsrücklagen
- Versicherungs- und Beitragsbemessungsgrenzen 2025
- Teilschenkung nicht einkommensteuerpflichtig
- Neue Grundsteuern ab 2025 und Rückstellungsbildung für ungewisse Verbindlichkeiten
- Neufassung des BMF-Schreibens zu Verrechnungspreisen
- Mit neuen Förderkrediten zum Wohneigentum
- Einspruchsbearbeitung der Finanzbehörden 2023
Der Fall
Ein Steuerpflichtiger hat sein nicht länger als zehn Jahre vermietetes Grundstück seiner Tochter übertragen. Die Tochter übernahm als Gegenleistung die Restschulden. Das Finanzamt nahm einkommensteuerlich ein privates Veräußerungsgeschäft i. S. von § 23 Einkommensteuergesetz/EStG an. Nach dieser Vorschrift unterliegen Gewinne aus Grundstücksveräußerungen der Einkommensteuer, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt. Das Finanzamt berechnete einen fiktiven Veräußerungsgewinn von rund € 40.000,00, was eine Steuerlast in Höhe von rund € 17.000,00 auslöste.
FG-Urteil
Das Niedersächsische Finanzgericht/FG sah in der teilentgeltlichen Übertragung im Wege der vorweggenommenen Erbfolge kein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft. Das FG beschränkte sich in seiner Urteilsbegründung allerdings auf die im Streitfall vorliegende teilentgeltliche Übertragung unterhalb der historischen Anschaffungskosten. Ein privates Veräußerungsgeschäft liegt hier schon deshalb nicht vor, weil dem Schenker im Ergebnis gar keine Geldmittel zugeflossen seien. So kam es beim Schenker zu keinem realisierten Wertzuwachs. Der vom Finanzamt berechnete Veräußerungsgewinn war nur fiktiv ermittelt. Außerdem würde es zu einer Doppelbelastung mit Schenkungsteuer kommen, wie das Gericht betonte. Das Gericht sah auch keinen Anlass zur Aufteilung der Übertragung im Wege der vorweggenommenen Erbfolge in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil (Urteil vom 29.5.2024, Az.3 K 36/24).
Revision
Erfreulich wäre sicher, wenn sich die Erkenntnisse des Niedersächsischen Finanzgerichts durchsetzen würden. Aber das letzte Wort hierzu hat der Bundesfinanzhof/BFH. Das Finanzamt hat Revision eingelegt. Tatsächlich ist bislang höchstrichterlich nicht geklärt, ob bei teilentgeltlichen Übertragungen durch die Heranziehung von Verkehrswerten auf den Zeitpunkt der Übertragung lediglich fiktive, aber nicht tatsächlich realisierte Gewinne steuerpflichtig sind. Das Revisionsverfahren ist unter dem Aktenzeichen IX R 17/24 anhängig.
Stand: 02. November 2024
Erscheinungsdatum:
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