Ausgabe November 2024
- Neue Steuervorteile für E-Autos
- BFH entscheidet über Zeitpunkt des Werbungskostenabzugs für Erhaltungsrücklagen
- Versicherungs- und Beitragsbemessungsgrenzen 2025
- Teilschenkung nicht einkommensteuerpflichtig
- Neue Grundsteuern ab 2025 und Rückstellungsbildung für ungewisse Verbindlichkeiten
- Neufassung des BMF-Schreibens zu Verrechnungspreisen
- Mit neuen Förderkrediten zum Wohneigentum
- Einspruchsbearbeitung der Finanzbehörden 2023
Beitragsbemessungs- und Versicherungspflichtgrenzen 2025
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales/BMAS hat den Entwurf der Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2025 vorgelegt. Die Verordnung legt die Beitragsbemessungs- und Versicherungspflichtgrenzen in der gesetzlichen Sozialversicherung für das neue Jahr fest. Für 2025 gelten erstmals einheitliche Wertgrenzen für die alten und die neuen Bundesländer. Die bislang notwendige Rechtskreistrennung entfällt für Meldungen ab 2025. Nachdem die Lohnsteigerungen im vergangenen Jahr 2023 deutschlandweit mit durchschnittlich 6,44 % besonders hoch waren, steigen auch die Beitragsbemessungsgrenzen deutlich an.
Renten- und Arbeitslosenversicherung
Die monatliche Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Renten- und Arbeitslosenversicherung beträgt nach dem Entwurf € 8.050,00/Monat bzw. € 96.600,00/Jahr.
Gesetzliche Krankenversicherung
Die bundeseinheitlich geltende Versicherungspflichtgrenze für die gesetzliche Krankenversicherung beträgt für 2025 voraussichtlich € 73.800,00/Jahr bzw. € 6.150,00 monatlich. Die ebenfalls bundeseinheitlich geltende Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung 2025 wird nach dem Entwurf auf € 66.150,00/Jahr bzw. € 5.512,50 monatlich festgelegt.
Stand: 02. November 2024
Erscheinungsdatum:
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