Ausgabe November 2024
- Neue Steuervorteile für E-Autos
- BFH entscheidet über Zeitpunkt des Werbungskostenabzugs für Erhaltungsrücklagen
- Versicherungs- und Beitragsbemessungsgrenzen 2025
- Teilschenkung nicht einkommensteuerpflichtig
- Neue Grundsteuern ab 2025 und Rückstellungsbildung für ungewisse Verbindlichkeiten
- Neufassung des BMF-Schreibens zu Verrechnungspreisen
- Mit neuen Förderkrediten zum Wohneigentum
- Einspruchsbearbeitung der Finanzbehörden 2023
Neue Förderung von E-Autos
Die betriebliche Nutzung von Elektrofahrzeugen wird derzeit steuerlich dergestalt gefördert, dass bei der Ermittlung der Höhe der privaten Nutzungsentnahme nur ein % von einem Viertel, effektiv also 0,25 %, des inländischen Bruttolistenpreises als privater Nutzungsanteil versteuert werden muss (§ 6 Absatz 1 Nr. 4 Satz 2 Nummer 3 Einkommensteuergesetz/EStG). Dies gilt nach geltender Rechtslage allerdings nur, wenn der Bruttolistenpreis des Fahrzeugs € 70.000,00 nicht übersteigt.
Höherer Bruttolistenpreis
Die Bundesregierung hat nun in dem sich im Gesetzgebungsverfahren befindlichen Steuerfortentwicklungsgesetz eine Anhebung der Wertgrenze auf € 95.000,00 eingebracht. Die 95.000-Euro-Wertgrenze soll für E-Autos gelten, die ab Juli 2024 angeschafft worden sind.
Geplante Sonderabschreibung
Emissionsfreie E-Autos, die im Zeitraum von Juli 2024 bis Dezember 2028 angeschafft werden, sollen außerdem über einen Zeitraum von sechs Jahren, beginnend mit einem AfA-Satz von 40 %, abgeschrieben werden können.
Stand: 02. November 2024
Erscheinungsdatum:
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