Ausgabe Mai 2024
- Wachstumschancengesetz verabschiedet
- Überblick über die gestrichenen Maßnahmen aus Wachstumschancengesetz durch den Vermittlungsausschuss
- BFH zum Finanzkonten-Austauschgesetz
- Teilverkauf als steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft
- Steuerfreier Grundstückserwerb aus dem Nachlass
- Neues BMF-Schreiben und Veröffentlichung der Kaufkraftzuschläge 2024
- Betriebsprüfer konzentrieren sich verstärkt auf Kassen-Nachschau
- Fristverlängerung für Corona-Schlussabrechnungen
Arbeitnehmerentsendung
Werden Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer vorübergehend ins Ausland entsandt und ist der Entsendezeitraum zeitlich begrenzt (183 Tage-Regelung), verbleibt das Besteuerungsrecht für die Lohnzahlungen im Regelfall trotz vorübergehenden Wegzugs des Arbeitnehmers in Deutschland. Dies bedeutet, dass die deutsche Arbeitgeberin bzw. der deutsche Arbeitgeber weiterhin auf den Bruttoarbeitslohn Lohnsteuer abführt. Bedingt durch höhere Lebenshaltungskosten verbleibt ins Ausland entsandten Arbeitnehmern vom Nettolohn oftmals weniger als im Inland.
Kaufkraftausgleich
Arbeitgeber dürfen in solchen Fällen die höheren Lebenshaltungskosten durch Zahlung eines Kaufkraftausgleichs abgelten. Solche Kaufkraftausgleiche sind nach § 3 Nr. 64 Satz 3 Einkommensteuergesetz/EStG steuerfrei, soweit diese die nach dem Bundesbesoldungsgesetz/BbesG zulässigen Beträge nicht übersteigen (§ 55 BbesG).
Neues BMF-Schreiben
Das Auswärtige Amt veröffentlich alljährlich in einem Schreiben – jeweils in Verbindung mit einer Excel-Tabelle zum Download – die Kaufkraftzuschläge für das jeweilige Kalenderjahr. Für 2024 wurden die maßgeblichen Kaufkraftzuschlagsätze mit BMF-Schreiben vom 4.1.2024, IV C 5 - S 2341/23/10001 :004; DOK: 2024/0002611 veröffentlicht. Die höchsten Kaufpreiszuschläge gibt es u. a. für die Schweiz (30 %), Norwegen (25 %) oder den Südsudan (50 %).
Stand: 28. April 2024
Erscheinungsdatum:
Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.
Wir bieten Rechtsberatung und Steuerberatung aus einem Guss: Das ist die Geschäftsphilosophie in Greifswald und Rostock. Kontaktieren Sie uns unverbindlich! Wir freuen uns Sie kennenzulernen.