Ausgabe Mai 2023
- Finanzamt darf Säumniszuschläge in Höhe von 1 Prozent/Monat erheben
- Haftung für Steuerschulden eines GmbH-Geschäftsführers
- Umsatzsteuerbefreiung für kleine Photovoltaikanlagen ab 2023
- Neue Richtlinien der Finanzverwaltung zur Lohnsteuer
- Steuerfreie Überlassung von Telekommunikationsgeräten
- Geldanlagen in US-Wertpapiere und QI-Status der Depotbank
- Aufwendungen im Zusammenhang mit Fondsbeteiligungen
- Aufkommensneutrale Grundsteuerreform?
Kapitaleinkünfte und Werbungskosten
Eigentlich werden Werbungskosten im Zusammenhang mit Kapitaleinkünften seit Einführung der Abgeltungsteuer nicht mehr berücksichtigt. Sie gelten vielmehr mit dem Sparer-Pauschbetrag als abgegolten. Dieser beträgt seit 1.1.2023 € 1.000,00 bis € 2.000,00 bei Zusammenveranlagung.
Geschlossene Fondsbeteiligungen
Nicht mit den „üblichen“ Kapitalanlagen wie Aktien, Anleihen, Festgeld usw. zu vergleichen sind Kapitalanlagen in Form von geschlossenen Fondsbeteiligungen. Hier sind – was die Geltendmachung von Werbungskosten anbelangt – andere Regelungen maßgeblich.
Sonderwerbungskosten
Anleger in geschlossene Immobilienfonds können Sonderwerbungskosten steuermindernd geltend machen, da diese Fonds Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielen. Als Sonderwerbungskosten werden solche Aufwendungen bezeichnet, die im wirtschaftlichen Zusammenhang mit einer geschlossenen Fondsbeteiligung stehen und nicht von der Fondsgesellschaft, sondern vom jeweiligen Anteilseigner, dem Fondsanleger, getragen werden. Sonderwerbungskosten sind z. B. Darlehenszinsen im Zusammenhang mit der Anteilsfinanzierung, Porto oder Telefonkosten. Die Rechtsgrundlage für den Sonderwerbungskostenabzug ergibt sich unter anderen aus dem Urteil des Bundesfinanzhofs/BFH vom 23.11.2004 (Az. IX R 59/01).
Stand: 26. April 2023
Erscheinungsdatum:
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