Ausgabe März 2025
- Schonfrist für die Veröffentlichung der Bilanz 2023 von Kapitalgesellschaften endet zum 1.4.2025
- Stiftung Familienunternehmen veröffentlicht ZEW-Standortranking 2025
- Basiszinssatz 2025 für Vorabpauschale 2026
- Abgabefristen für die Einkommensteuer 2024
- Mit dem Investitionsabzugsbetrag geringwertige Wirtschaftsgüter schaffen
- BMF veröffentlicht Auslandspauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten
- Gesetzentwurf zur Umsetzung der DAC-8-Richtlinie veröffentlicht
- Nießbrauchsberechnung 2025
Unternehmensregister
Kapitalgesellschaften sind verpflichtet, ihre Jahresabschlüsse regelmäßig im Unternehmensregister zu bilanzieren. Hierzu müssen die Daten dem das Unternehmensregister führenden Bundesanzeiger-Verlag elektronisch übermittelt werden (www.unternehmensregister.de). Die Einreichungsfrist beträgt im Normalfall ein Jahr, d. h. Jahresabschlüsse zum Stichtag 31.12.2023 wären spätestens zum 31.12.2024 dem Betreiber des Bundesanzeigers zuzusenden.
Gnadenfrist bis 1.4.2025
Alljährlich gewährt das Bundesamt für Justiz/BMJ sogenannte „Schonfristen“. Nach einer Presseveröffentlichung des Bundesamts für Justiz (www.bundesjustizamt.de) vom 16.12.2024 wird die Behörde für die verspätete Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag 31.12.2023 vor dem 1.4.2025 keine Ordnungsgeldverfahren nach § 335 Handelsgesetzbuch/HGB einleiten. Das BMJ will mit der Schonfrist unter Bezug auf die „anhaltenden Nachwirkungen der Ausnahmesituation der COVID-19-Pandemie die Belange der Beteiligten angemessen“ berücksichtigen.
Stand: 25. Februar 2025
Erscheinungsdatum:
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