Ausgabe März 2022
Auskunftspflichten
Führt eine vom Steuerpflichtigen angebotene Sachverhaltsaufklärung nach Meinung der Finanzverwaltung nicht zum Ziel, können Kreditinstitute als „andere Personen“ zur Auskunft und zur Vorlage von Urkunden angehalten werden. Darüber hinaus kann die Finanzbehörde nach § 92 Satz 2 Nr. 1 Abgabenordnung/AO nach pflichtgemäßem Ermessen „Auskünfte jeder Art von den Beteiligten und anderen Personen einholen“. Welche Konten bzw. Wertpapierdepots steuerpflichtige Kapitalanleger bei welchen Banken unterhalten, erkunden die Finanzbehörden mittels des automatisierten Kontenabrufs. Durch den Kontenabruf erlangen die Ermittlungsmöglichkeiten bei Banken ihre absolute Effizienz.
Der Fall
Im Streitfall wurde ein Steuerpflichtiger im Rahmen einer Außenprüfung aufgefordert, diverse Kontoauszüge vorzulegen. Der Anleger weigerte sich unter Hinweis auf die Datenschutz-Grundverordnung (Art. 6 Abs. 3 Buchst. b DSGVO). Nach Auffassung des Steuerpflichtigen liegt in dem Verlangen des Finanzamtes an die betreffende Bank, Kontoauszüge einzureichen, keine rechtmäßige Verarbeitung der ihn betreffenden persönlichen Daten vor. Der Anleger machte insoweit geltend, er sei in seinem Recht aus Artikel 1 Abs. 2 DSGVO auf Schutz seiner persönlichen Daten verletzt.
FG Urteil
Leider hatte die Klage des Steuerpflichtigen in erster Instanz keinen Erfolg. Das erstinstanzliche Schleswig-Holsteinische FG wies die Klage ab (Urteil vom 23.8.2021, 5 K 42/21). Nach Auffassung des FG hat das Finanzamt die streitgegenständlichen Daten (Kontoinformationen) „rechtmäßig erhoben und verarbeitet“. Die Anforderung der Kontoauszüge und deren Auswertung sei rechtmäßig, „wenn diese für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich ist, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde“ so das FG.
Revision
Steuerpflichtige können sich in gleich gelagerten Fällen auf das Revisionsverfahren vor dem Bundesfinanzhof (BFH) stützen (Az. II R 33/21). Möglicherweise müssen die Finanzämter künftig ihre Auskunftsersuchen an Banken doch etwas einschränken. Ein generelles Verbot für Auskunftsersuchen an Banken wird der BFH nicht aussprechen.
Stand: 24. Februar 2022
Erscheinungsdatum:
Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.
Wir bieten Rechtsberatung und Steuerberatung aus einem Guss: Das ist die Geschäftsphilosophie in Greifswald und Rostock. Kontaktieren Sie uns unverbindlich! Wir freuen uns Sie kennenzulernen.