Ausgabe Juli 2022
- Anhebung der Mindestlöhne in 2022
- Einführung des Neun-Euro-Tickets
- Neues BMF-Schreiben zur Abgeltungsteuer
- Aufwendungen für den Unterhalt von Personen im Ausland als außergewöhnliche Belastung
- E-Mobilität
- Erstmals eine Billion an Steuereinnahmen anvisiert
- Abschreibungen auf Betriebsgebäude auf fremdem Grund und Boden
- Grundsteueraufkommen so hoch wie nie
Neues BMF-Schreiben
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat ein aktualisiertes Schreiben zur Berücksichtigung von Aufwendungen für den Unterhalt von Personen im Ausland als außergewöhnliche Belastung veröffentlicht (Schreiben vom 6.4.2022 - IV C 8 - S 2285/19/10002 :001). Unverändert setzt die Finanzverwaltung eine Unterhaltsberechtigung des im Ausland wohnhaften Unterhaltsempfängers voraus (Randnummer (Rn.) 1 BMF-Schreiben, § 33a Abs. 1 Satz 1 und 6 Einkommensteuergesetz/EStG).
Nicht zu berücksichtigende Unterhaltsempfänger
Nach Rn. 2 des BMF-Schreibens können Unterhaltszahlungen an ein Kind, für das ein Anspruch auf Kindergeld oder den Kinderfreibetrag besteht, nicht berücksichtigt werden. Kein Steuerabzug kommt ebenfalls in Betracht für Geldleistungen an nicht dauernd getrennt lebende und nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Ehegatten des Steuerpflichtigen, an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten oder an nicht nach deutschem Recht unterhaltsberechtigte Personen.
Beweislasten
Die Beweislast für die Abzugsberechtigung von Leistungen an ausländische Empfänger trägt nach den Regeln der objektiven Beweislast (Feststellungslast) der Unterhaltsleistende, welcher die Steuerermäßigungen in Anspruch nehmen möchte. Einzelheiten zu den Nachweismöglichkeiten enthält das Schreiben in den Rn 13 ff.
Stand: 28. Juni 2022
Erscheinungsdatum:
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