Ausgabe Januar 2022
- Neuerungen bei den lohnsteuerfreien Sachbezügen ab 2022
- Versicherungs- und Beitragsbemessungsgrenzen 2022
- Steuerfahndung und Bußgeld- und Strafsachenstelle als zentrale Ermittlungsbehörden der Finanzverwaltung
- Meldepflichten bei Auslandsüberweisungen
- Coronabedingte Kurzarbeitergeldregelung bis 31.3.2022 verlängert
- Mindestlohn € 9,82 ab 1.1.2022
- Steuerklassenkombination bei der Lohnsteuer
- Erhöhung des Beitragszuschlags für Kinderlose bei der gesetzlichen Pflegeversicherung ab 2022
Beitragsbemessungs- und Versicherungspflichtgrenzen 2022
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat mit der Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2022 die Beitragsbemessungs- und Versicherungspflichtgrenzen in der gesetzlichen Sozialversicherung für das neue Jahr festgelegt. Die monatliche Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Renten- und Arbeitslosenversicherung (West) sinkt von € 7.100,00/Monat auf € 7.050,00/Monat bzw. € 84.600,00/Jahr. Die Beitragsbemessungsgrenze Ost wird von € 6.700,00/Monat auf € 6.750,00/Monat bzw. € 81.000,00/Jahr angehoben. Die bundeseinheitlich geltende Beitragsbemessungsgrenze für die gesetzliche Krankenversicherung beträgt für 2022 € 58.050,00 bzw. € 4.837,50 monatlich. Die bundeseinheitlich geltende Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung 2022 wurde auf € 64.350,00 festgelegt. Die Bezugsgröße West beträgt 2022 € 3.290,00/Monat, die Bezugsgröße Ost monatlich € 3.150,00.
Umlage U3 sinkt zum 1.1.2022
Mit dem Beschäftigungssicherungsgesetz wurde die Insolvenzgeldumlage U3 zuletzt von 0,06 % auf 0,12 % erhöht. Zum 1.1.2022 sinkt der Umlagesatz auf 0,09 %.
Stand: 31. Dezember 2021
Erscheinungsdatum:
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