Ausgabe Januar 2022
- Neuerungen bei den lohnsteuerfreien Sachbezügen ab 2022
- Versicherungs- und Beitragsbemessungsgrenzen 2022
- Steuerfahndung und Bußgeld- und Strafsachenstelle als zentrale Ermittlungsbehörden der Finanzverwaltung
- Meldepflichten bei Auslandsüberweisungen
- Coronabedingte Kurzarbeitergeldregelung bis 31.3.2022 verlängert
- Mindestlohn € 9,82 ab 1.1.2022
- Steuerklassenkombination bei der Lohnsteuer
- Erhöhung des Beitragszuschlags für Kinderlose bei der gesetzlichen Pflegeversicherung ab 2022
Reform der Pflegeversicherung
Kinderlose Pflichtversicherte in der gesetzlichen Pflegeversicherung zahlen einen Beitragszuschlag. Der Beitragszuschlag ist aufgrund der Pflegereform zum 1.1.2022 von 0,25 % des Bruttogehalts auf 0,35 % angehoben worden. Damit ergibt sich für Beitragszahler ohne Kinder ab 2022 ein Pflegeversicherungsbeitrag in Höhe von 3,4 %. Der Beitragszuschlag gilt für Versicherte ab einem Lebensalter von 23 Jahren. Für Beitragszahler ohne Beitragszuschlag liegt der Beitrag ab dem 1.1.2022 weiterhin bei 3,05 %.
Arbeitgeberanteil
Bei Arbeitnehmern zahlt die Hälfte des Beitrags der Arbeitgeber, aber ohne den Kinderlosenzuschlag. Der Arbeitgeberanteil für Versicherungspflichtige beträgt daher unverändert 1,525 %, die Hälfte aus 3,05 %.
Stand: 31. Dezember 2021
Erscheinungsdatum:
Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.
Wir bieten Rechtsberatung und Steuerberatung aus einem Guss: Das ist die Geschäftsphilosophie in Greifswald und Rostock. Kontaktieren Sie uns unverbindlich! Wir freuen uns Sie kennenzulernen.