Ausgabe Februar 2024
- Wichtige Änderungen zur Einkommensteuer aus dem Kreditzweitmarktförderungsgesetz
- Anpassung bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer und dem Grunderwerbsteuergesetz durch das Kreditzweitmarktförderungsgesetz
- Änderungen in der gesetzlichen Rentenversicherung ab 2024
- Besteuerung von Erträgen aus Fremdwährungsanlagen
- Entnahme von Photovoltaikanlagen und Übergang zur Nullsteuer
- Vererbung/Schenkung vermieteter Immobilien aus Drittstaaten
- eRechnungen für Unternehmen sollen ab 2025 Pflicht werden
- Übergangsfrist für sv.net endet am 29.2.2024
Reguläre Altersgrenze
Zum Jahreswechsel ist die reguläre Altersgrenze auf 66 Jahre angestiegen. Die neue Altersgrenze gilt für Versicherte, die 1958 geboren wurden. Für diejenigen, die später geboren wurden, erhöht sich das Eintrittsalter in 2-Monats-Schritten weiter. 2031 wird die reguläre Altersgrenze von 67 Jahren erreicht.
Rente ab 63
Bei der für besonders langjährig Versicherte (mindestens 35 Jahre) möglichen Rente ab 63 steigt die Altersgrenze für 1960 Geborene auf 64 Jahre und 4 Monate. Für später Geborene erhöht sich das Eintrittsalter weiter. 2029 wird die dann gültige Altersgrenze von 65 Jahren erreicht. Die Rente ab 63 ist allerdings mit einem Abschlag verbunden. Dieser steigt mit der schrittweisen Anhebung des Rentenalters auf 67 Jahre kontinuierlich an.
Hinzuverdienstgrenzen
Die Hinzuverdienstgrenzen für Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit steigen 2024. Beim Bezug einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ergibt sich ab Januar eine jährliche Mindesthinzuverdienstgrenze von € 37.117,50, bei Renten wegen voller Erwerbsminderung sind es € 18.558,75.
Freiwillige Versicherung
Die Mindest- und Höchstbeiträge für freiwillig Versicherte sind zum Jahreswechsel gestiegen. Der monatliche Mindestbeitrag erhöhte sich von € 96,72 auf € 100,07, der Höchstbetrag erhöhte sich zum Jahreswechsel von € 1.357,80 auf € 1.404,30 im Monat.
Höherer Steueranteil
Der Steueranteil der in 2024 in den Ruhestand gehenden Steuerpflichtigen erhöht sich von 83 auf 84 %. Steuerfrei bleiben nur noch 16 % der ersten vollen Bruttojahresrente. Bestandsrenten sind hiervon nicht betroffen.
Stand: 28. Januar 2024
Erscheinungsdatum:
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