Ausgabe Februar 2023
- Geänderte Abschreibungsregelungen für Immobilienvermögen ab 2023
- Neue Form der Grundsicherung ab 2023
- Änderungen im Sachwert-/Ertragswertverfahren ab 2023
- Steuerfreie Pauschalen für Auslandsdienstreisen
- Gas- und Wärmepreisbremse steuerpflichtig
- Öffnungsklausel und Verkehrswertnachweis
- Keine Förderung mehr für Gasheizungen
- Neue Aufteilungsgrundsätze für die CO2-Steuer zwischen Mieter und Vermieter
CO2-Abgabe
Im Brennstoffemissionshandelsgesetz/BEHG ist festgelegt, dass, wer Kohlendioxid/CO2 ausstößt, eine Abgabe zahlen muss. Betroffen sind neben der Industrie auch Immobilieneigentümer. Ausgenommen sind sogenannte KfW-Effizienzhäuser 55 oder besser.
Neuregelung ab 2023
Bisher zahlten die CO2-Abgabe ausschließlich die Mieter. Seit dem 1. Januar müssen sich auch Vermieter an den Kosten beteiligen. Dabei gilt nicht etwa die vereinfachte Regelung 50:50. Vielmehr sieht das Gesetz ein Stufenmodell vor. Zur Berechnung der zutreffenden Stufe bzw. Aufteilungsquote sollten Vermieter zur Vorbereitung der Heizkostenabrechnung für 2023 im Lauf des Jahres folgende Daten vom Brennstofflieferanten erfragen: Brennstoffemissionen des gelieferten Brennstoffs, Kohlendioxidkosten nach dem BEHG, Emissionsfaktor des Brennstoffs und Energiegehalt der gelieferten Brennstoffmenge.
Stand: 27. Januar 2023
Erscheinungsdatum:
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