Ausgabe Februar 2022
- Steuerliche Aspekte im Koalitionsvertrag der Ampelregierung 2021-2025
- Finanzverwaltung verlängert Corona-Ausnahmeregelungen bis Ende 2022
- Hinweise für die Erstattung einer Selbstanzeige
- Aufteilung von Globalbeiträgen zur ausländischen Sozialversicherung in 2022
- Arbeitgeberpflichten zur bAV in 2022
- Bundesregierung verstärkt Verbraucherrechte
- Mieterabfindungen zählen zu den Herstellungskosten
- Homeoffice-Pauschale für Arbeitnehmer bis Ende 2022 verlängert
Globalbeiträge
In Deutschland steuerpflichtige Arbeitnehmer zahlen in vielen EU-Ländern, in denen sie beschäftigt sind, sogenannte einheitliche Sozialversicherungsbeiträge (Globalbeiträge). Diese umfassen sowohl die Krankenversicherungsbeiträge, als auch die Rentenversicherungsbeiträge und sonstige Vorsorgeaufwendungen.
Neue Aufteilungssätze
Das Bundesfinanzministerium (BMF) veröffentlichte mit dem Schreiben vom 19.11.2021 (Az. IV C 3 - S 2221/20/10002 :003) die ab 2022 geltenden Aufteilungsprozentsätze für die Länder Malta, Zypern, Norwegen, Portugal, Spanien, Belgien, Irland und Lettland. Darin enthalten sind auch die jeweiligen Prozentsätze für die Höchstbetragsberechnung des Arbeitgeberanteils.
Beispiel Belgien
Steuerpflichtige, die in Belgien der Sozialversicherungspflicht unterliegen, können aus dem Globalbeitrag einen Anteil von 52,25 % als Altersvorsorgeaufwendungen, einen Anteil von 39,33 % als Beiträge zur Basiskranken- und gesetzlichen Pflegeversicherung sowie 8,43 % für sonstige Vorsorgeaufwendungen geltend machen (Die Abweichung in der Summe beruht auf der Rundung der Einzelwerte.). Für die Höchstbetragsberechnung ist ein Arbeitgeberanteil von 99,62 % anzusetzen.
Stand: 26. Januar 2022
Erscheinungsdatum:
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