Ausgabe Februar 2022
- Steuerliche Aspekte im Koalitionsvertrag der Ampelregierung 2021-2025
- Finanzverwaltung verlängert Corona-Ausnahmeregelungen bis Ende 2022
- Hinweise für die Erstattung einer Selbstanzeige
- Aufteilung von Globalbeiträgen zur ausländischen Sozialversicherung in 2022
- Arbeitgeberpflichten zur bAV in 2022
- Bundesregierung verstärkt Verbraucherrechte
- Mieterabfindungen zählen zu den Herstellungskosten
- Homeoffice-Pauschale für Arbeitnehmer bis Ende 2022 verlängert
Sozialabgaben
Verzichtet ein Arbeitnehmer auf Teile seines Bruttogehalts für Zwecke der Beitragszahlung zur betrieblichen Altersversorgung (bAV), spart sich auch der Arbeitgeber Sozialabgaben. Diese Ersparnis können Arbeitgeber ab 2022 nicht mehr für sich verbuchen.
Allgemeine Zuschusspflicht
Ab 2022 müssen Arbeitgeber für alle bestehenden bAV-Verträge einen Zuschuss von 15 % zahlen. Ausgenommen sind nur Unterstützungskassen und Direktzusagen, etwa eine Pensionszusage direkt von der eigenen GmbH. Die Zuschusspflicht des Arbeitgebers kann zur Reduzierung der Gehaltsumwandlung beim Arbeitnehmer unter der Annahme gleichbleibender Beträge genutzt werden.
Ausnahmen
Die Zuschusspflicht gilt für Arbeitgeber nur insoweit, als auch tatsächliche Sozialabgaben gespart werden. Hat ein Mitarbeiter mit einem Gehalt über der Beitragsbemessungsgrenze einen bAV Vertrag laufen, spart der Arbeitgeber im Regelfall gar keine Sozialabgaben, da sich der Beitrag durch den Gehaltsverzicht im Regelfall nicht vermindert. Dann muss auch kein Zuschuss geleistet werden.
Stand: 26. Januar 2022
Erscheinungsdatum:
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