Ausgabe Dezember 2024
- Neues E-Fuels-only-Gesetz
- Steuerfreie Zuwendungen an Arbeitnehmer bis Jahresende möglich
- Welche Forderungen zum Jahreswechsel verjähren
- Für welche Dokumente die Aufbewahrungsfrist zum Jahreswechsel endet
- Steuerabzugsmöglichkeiten für Transaktionskostenanteil bei all-in-fees nutzen
- Verhinderung weißer Einkünfte im internationalen Steuerrecht
- Sachbezüge 2025
- Keine Steuerermäßigung für freiwillige Vorauszahlungen
Sozialversicherungsentgeltverordnung
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales/BMAS hat die Sachbezugswerte für 2025 festgelegt. Der monatliche Sachbezugswert für verbilligte oder unentgeltliche Mahlzeiten beträgt ab 1.1.2025 € 333,00. Daraus folgend sind für ein Frühstück kalendertäglich € 2,30 (monatlich: € 69,00) und für ein Mittag- oder Abendessen kalendertäglich € 4,40 (monatlich: € 132,00) anzusetzen (kalendertäglicher Gesamtwert für Verpflegung = € 11,10).
Unterkunft
Für freie oder verbilligte Unterkunft an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beträgt der Sachbezugswert ab dem 1.1.2025 € 282,00 (= kalendertäglich € 9,40). Die vorgenannten Sachbezugswerte gelten für volljährige Arbeitnehmer und Familienangehörige, Jugendliche und Auszubildende und unterliegen sowohl der Steuer- als auch der Beitragspflicht in der Sozialversicherung. Abweichende Beträge gibt es für Familienangehörige vor Vollendung des 7., 14. oder 18. Lebensjahres
Stand: 26. November 2024
Erscheinungsdatum:
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