Ausgabe Dezember 2024
- Neues E-Fuels-only-Gesetz
- Steuerfreie Zuwendungen an Arbeitnehmer bis Jahresende möglich
- Welche Forderungen zum Jahreswechsel verjähren
- Für welche Dokumente die Aufbewahrungsfrist zum Jahreswechsel endet
- Steuerabzugsmöglichkeiten für Transaktionskostenanteil bei all-in-fees nutzen
- Verhinderung weißer Einkünfte im internationalen Steuerrecht
- Sachbezüge 2025
- Keine Steuerermäßigung für freiwillige Vorauszahlungen
Handwerkerleistungen
Für Aufwendungen für Handwerkerleistungen zwecks Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen kann eine Steuerermäßigung beantragt werden. Steuerbegünstigt sind ausschließlich Lohnleistungen, davon maximal 20 % bzw. bis maximal € 1.200,00 im Jahr (§ 35a Abs. 3 Einkommensteuergesetz/EStG).
Freiwillige Vorauszahlungen
Steuerpflichtige stellen sich zum Jahresende oft die Frage, ob für freiwillige Vorauszahlungen auf geplante Handwerkerleistungen im Folgejahr die Steuerermäßigung in Anspruch genommen werden kann. Das Finanzgericht/FG Düsseldorf hat diese verneint (Urteil vom 18.7.2024, 14 K 1966/23 E). Die Steuerermäßigung setzt stets eine durch Handwerkerinnen bzw. Handwerker ausgestellte Rechnung voraus.
Stand: 26. November 2024
Erscheinungsdatum:
Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.
Wir bieten Rechtsberatung und Steuerberatung aus einem Guss: Das ist die Geschäftsphilosophie in Greifswald und Rostock. Kontaktieren Sie uns unverbindlich! Wir freuen uns Sie kennenzulernen.