Ausgabe Dezember 2022
- Ausgaben und Einnahmen kurze Zeit nach dem Jahreswechsel
- Für welche Dokumente die Aufbewahrungsfrist zum Jahreswechsel endet
- Billigkeitsregelungen im Steuerrecht wegen hoher Energiekosten
- Anwendung von Doppelbesteuerungsabkommen im DBA-Recht
- Sachbezüge 2023
- Depotcheck 2022: Verluste steueroptimal verrechnen, Freistellungaufträge prüfen
- Forderungsverjährung zum 31.12.2022
- Abgabefrist für Grundsteuererklärungen um drei Monate verlängert
Abgeltungsteuer
Kapitalanlagen werden mit einer Kapitalertragsteuer – Abgeltungsteuer genannt – von 25 Prozent zzgl. Solidaritätszuschlag belegt. Eine Einkommensteuererklärung für Kapitaleinkünfte ist im Regelfall nicht notwendig, da die depotführende Bank die Steuern berechnet und abführt. Ausnahmen: Der Kapitalanleger hat ausländische Kapitalerträge oder er unterhält im Inland mehrere Wertpapierdepots bei unterschiedlichen Banken. Für ausländische Kapitaleinkünfte muss eine Einkommensteuererklärung abgegeben werden. Bei inländischen Kapitalerträgen ist eine Steuerveranlagung sinnvoll, wenn in einem Depot Verluste aus Kapitalanlagen und in dem anderen Depot verlustverrechnungsfähige Gewinne aufgelaufen sind. Verluste aus Aktienveräußerungen dürfen dabei nur mit Gewinnen aus Aktienveräußerungen gegengerechnet werden (§ 20 Abs. 6 Satz 4 Einkommensteuergesetz/EStG). Diese Verlustverrechnungsbeschränkung ist allerdings umstritten (Vorlagebeschluss Bundesfinanzhof/BFH vom 17.11.2020 (VIII R 11/18), anhängiges Verfahren Bundesverfassungsgericht/BVerfG Az. 1 BvL 3/21).
Stichtag 15.12.2022
Damit Verluste aus einem Depot mit den Gewinnen aus anderen Kapitalanlagen nach den gesetzlichen Regelungen verrechnet werden können, muss sich der Kapitalanleger die nicht ausgeglichenen Verluste von der depotführenden Bank bescheinigen lassen. Banken stellen solche Verlustbescheinigungen auf Antrag aus. Ein solcher Antrag muss von Gesetzes wegen bis spätestens 15. Dezember eines Jahres gestellt werden.
Freistellungsaufträge prüfen/ändern
Kapitalanleger sollten außerdem zum Jahreswechsel bestehende Freistellungsaufträge anpassen. Der Sparer-Pauschbetrag erhöht sich zum 1. Januar von € 801,00 auf € 1.000,00 (bei Zusammenveranlagung € 2.000,00). Der Sparer-Pauschbetrag kann auf mehrere Banken/Depots verteilt werden. In Summe dürfen die erteilten Freistellungsbeträge den Sparer-Pauschbetrag nicht überschreiten.
Stand: 28. November 2022
Erscheinungsdatum:
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