Ausgabe Dezember 2021
- Steuerliche Behandlung der Kosten für eine Weihnachtsfeier
- Steuerliche Förderung des Mietwohnungsneubaus
- Aufbewahrungsfrist zum 31.12.2021
- Grundlagen der betrieblichen Altersversorgung
- Globaler Mindeststeuersatz für Unternehmen kommt
- Forderungsverjährung zum 31.12.2021
- Cashflow für das laufende Geschäftsjahr noch verbessern
- Tantiemenbesteuerung
Freibetrag
Die Teilnahme der Arbeitnehmer an einer betrieblichen Weihnachtsfeier bleibt lohnsteuerfrei, soweit die Aufwendungen pro Arbeitnehmer nicht mehr als € 110,00 betragen (Freibetrag nach § 19 Abs. 1 Nr. 1a Einkommensteuergesetz- EStG). Wird die 110-Euro-Grenze überschritten, besteht für den Arbeitgeber die Möglichkeit, den überschießenden Betrag pauschal zu versteuern. Der Lohnsteuersatz beträgt in diesem Fall 25 % (§ 40 Abs 2 Nr. 2 EStG). Im Fall der Pauschalversteuerung besteht keine Sozialversicherungspflicht für diese Sachleistung (§ 1 Abs. 1 Satz 2 der Sozialversicherungsentgeltverordnung SvEV).
Tatsächliche Teilnehmerzahl
Strittig war bislang, auf wie viele Arbeitnehmer die Gesamtkosten einer Betriebsfeier zur Berechnung des 110-Euro-Freibetrags aufzuteilen sind. Regelmäßig differiert die Anzahl der eingeladenen Arbeitnehmer von der Anzahl jener Mitarbeiter, die tatsächlich an der Weihnachtsfeier teilnehmen. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem Urteil entschieden, dass die Kosten einer Betriebsveranstaltung zu gleichen Teilen auf die bei der Betriebsveranstaltung anwesenden und nicht auf die angemeldeten bzw. geladenen Teilnehmer aufzuteilen sind. Der BFH begründet diese Ansicht u. a. damit, dass nur „insoweit …bewertender Arbeitslohn zugeflossen und nach den steuerlichen Vorschriften anzusetzen“ ist, als Arbeitnehmer/Begleitpersonen tatsächlich teilgenommen haben (Urt. v. 29.4.21 VI R 31/18).
Aufzuteilende Aufwendungen
Aufzuteilen sind nach der BFH-Rechtsprechung alle mit der Weihnachtsfeier in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Aufwendungen des Arbeitgebers inklusive der Umsatzsteuer. Nach Auffassung des BFH besteht keine Rechtsgrundlage, „bestimmte einzelne Aufwendungen des Arbeitgebers aus der Bemessungsgrundlage auszuscheiden“. Unerheblich ist, ob Aufwendungen beim Arbeitnehmer einen Vorteil begründen oder nicht.
Stand: 27. Oktober 2021
Erscheinungsdatum:
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