Ausgabe August 2024
- Vorsicht bei entgeltlichem Verzicht auf Nießbrauchrechte
- Änderungen im BEG IV
- Doppelbelastung Einkommen- und Erbschaftsteuer vermeiden
- BFH urteilt über zulässige Bekanntgabe von Steuerbescheiden bei erloschener Vollmacht
- Verlängerung der Zustellfiktionen durch Postgesetznovelle
- Wegzugsbesteuerung bei vorübergehender Abwesenheit
- Aktuelle Steuerdaten 2024
- Zweitwohnungssteuer bei doppelter Haushaltsführung
Wohnsitzaufgabe
Nach dem deutschen Außensteuergesetz (§ 6 AStG) gelten Anteile an Kapitalgesellschaften bei Wegzug der Anteilseignerin bzw. des Anteilseigners ins Ausland unter bestimmten Voraussetzungen als fiktiv veräußert. Diese Veräußerungsfiktion findet Anwendung bei Kapitalgesellschaftsbeteiligungen im Sinne von § 17 Einkommensteuergesetz/EStG, also in Fällen einer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung von mindestens einem Prozent.
Vorübergehende Abwesenheit
Kehrt die Wegzüglerin bzw. der Wegzügler innerhalb von sieben Jahren wieder nach Deutschland zurück, gilt der Wegzug als nur vorübergehende Abwesenheit. Die Besteuerungsfiktion greift dann unter bestimmten Voraussetzungen nicht (§ 6 Abs. 3 AStG).
BFH-Fall
Die Finanzämter warten – wie die Praxis zeigt – die eventuelle Rückkehr einer bzw. eines Steuerpflichtigen nicht ab. Im Fall, den der Bundesfinanzhof/BFH zu entscheiden hatte, war ein Steuerpflichtiger nach Dubai verzogen. Er kehrte nach zwei Jahren zurück. Der BFH hob die vom Finanzamt festgesetzten fiktiven Veräußerungsgewinne wieder auf. Für den BFH reicht es nach der objektiven Theorie aus, dass der Wegzügler innerhalb des maßgeblichen Zeitraums tatsächlich zurückkehrt, er muss im Wegzugszeitpunkt keine Rückkehrabsicht haben oder glaubhaft machen (BFH 21.12. 2022 I R 55/19).
Stand: 28. Juli 2024
Erscheinungsdatum:
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