Ausgabe August 2024
- Vorsicht bei entgeltlichem Verzicht auf Nießbrauchrechte
- Änderungen im BEG IV
- Doppelbelastung Einkommen- und Erbschaftsteuer vermeiden
- BFH urteilt über zulässige Bekanntgabe von Steuerbescheiden bei erloschener Vollmacht
- Verlängerung der Zustellfiktionen durch Postgesetznovelle
- Wegzugsbesteuerung bei vorübergehender Abwesenheit
- Aktuelle Steuerdaten 2024
- Zweitwohnungssteuer bei doppelter Haushaltsführung
Einkommensteuerermäßigung
Werden geerbte Vermögensgegenstände veräußert, fällt nicht selten neben der Erbschaftsteuer auch Einkommensteuer an. § 35b Einkommensteuergesetz/EStG sieht hierfür auf Antrag eine Einkommensteuerermäßigung nach einem bestimmten Prozentsatz vor. Der Ermäßigung unterliegen dabei Einkünfte, die im betreffenden Veranlagungszeitraum oder in den vorangegangenen vier Veranlagungszeiträumen (also innerhalb von fünf Jahren) als Erwerb von Todes wegen der Erbschaftsteuer unterlegen haben. Streitig war bisher, wann der Begünstigungszeitraum im Einzelfall beginnt.
BFH-Entscheidung
Der Bundesfinanzhof/BFH hat in einem Fall, betreffend die einkommensteuerpflichtige Veräußerung von Kommanditgesellschaftsbeteiligungen, entschieden, dass der maßgebliche Begünstigungszeitraum mit dem Tod des Erblassers beginnt (Urteil vom 28.11.2023, X R 20/21, veröffentlicht am 2.5.2024). Im Streitfall fand die Veräußerung sechs Jahre nach dem Erbfall statt, war also außerhalb des Begünstigungszeitraumes.
Doppelbelastung zulässig
Der BFH betonte in dem Urteil außerdem, dass eine Doppelbelastung von Erbschaftsteuer und Einkommensteuer weder den Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt noch eine etwaige verfassungsrechtlich zu beachtende Belastungsgrenze überschreitet. Die Begünstigungsvorschrift greift im Übrigen nur bei Erbschaften, nicht bei Schenkungen.
Stand: 28. Juli 2024
Erscheinungsdatum:
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